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Modul A

Allgemeiner Teil

Geltungsbereich, Form
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Geschäfte zwischen der NEL GmbH, Debyestraße 6, 04329 Leipzig (Germany) (nachfolgend NEL) und deren Kunden.
Diese AGB gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, sofern nachfolgend nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, sondern zurückgewiesen, es sei denn NEL stimmt ihnen ausdrücklich schriftlich zu.
Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien sowie auch dann, wenn in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen von NEL die Lieferung der Ware bzw. Erbringung der Leistung durchgeführt wurde.
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AGB schließt Schrift- und Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
NEL ist berechtigt, Teile der zu erbringenden Leistungen auch durch Dritte erbringen zu lassen. Sofern NEL-Tätigkeiten an Dritte vergibt, bleibt NEL für die Erfüllung im gleichen Umfang verantwortlich, als würde NEL diese Tätigkeiten selbst ausführen.

Vertragsschluss
Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn NEL dem Kunden Angebotsvarianten, Schaltbilder, Entwürfe, Muster, Kostenvoranschläge Produktbeschreibungen oder sonstigen Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen NEL sich Eigentums- und Urheberrechte vorbehält.
Ein rechtsverbindliches Angebot zum Vertragsschluss liegt erst in der schriftlichen Auftragsbestätigung seitens NEL, an den Kunden. Mündliche Vereinbarungen sind nur dann Bestandteil dieses Angebots, wenn sie darin durch NEL schriftlich bestätigt wurden.
Ein Vertrag kommt zustande mit Zugang einer vom Kunden unterschriebenen Kopie der Auftragsbestätigung bei NEL binnen sieben Tagen ab Absendung der Auftragsbestätigung oder durch tatsächliches Bewirken der Leistung seitens NEL.
Im Falle eines späteren Zugangs der durch den Kunden unterzeichneten Auftragsbestätigung ist NEL zur Annahme des darin liegenden Vertragsangebots des Kunden berechtigt, aber nicht verpflichtet. Im Fall einer Vertragsannahme ist NEL jedoch nicht an etwaige Lieferfristen und Liefertermine aus dem verspäteten Angebot gebunden.

Lieferfrist, Lieferung, Gefahrübergang, Verzug, Erfüllungsort

Die Lieferfrist wird individuell im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung vereinbart bzw. von NEL angegeben. Sofern eine Anzahlung vereinbart ist oder eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, beginnt die Lieferfrist erst mit Zahlung bzw. vorliegen der Genehmigung zu laufen.
Sofern NEL verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die NEL nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann, wird NEL den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Ware auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist NEL berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird NEL unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Ware liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch den Zulieferer, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund eines unvorhersehbaren, außergewöhnlichen Ereignisses oder höherer Gewalt (insbesondere bei Naturkatastrophen, Energieversorgungs- oder Betriebsstörungen, behördliches Eingreifen, Arbeitskampf, unerwartet auftretenden Pandemien oder Epidemien).
Der Eintritt eines Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Die Rechte zum Rücktritt und Schadensersatz bei Verzug werden ausgeschlossen. Ausgenommen sind grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen sowie Schäden bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit. NEL bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunde gar kein Schaden entstanden ist.

Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist NEL berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Die Kosten für den Versand sowie auf Wunsch etwaige Transportversicherungen trägt der Kunde.

Schuldet NEL die Installation oder Montage, so ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation/Montage zu erfolgen hat.

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunde über. Beim Versand geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Ware/Leistung als abgenommen, wenn die Lieferung und, sofern NEL auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist, NEL dies dem Kunden unter Hinweis auf die Abnahmefiktion mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat, seit der Lieferung oder Installation 12 Werktage vergangen sind oder der Kunde mit der Nutzung der Ware begonnen hat (z. B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation 12 Werktage vergangen sind und der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines angezeigten Mangels, der die Nutzung der Ware/Leistung unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist NEL berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen.

Preise, Zahlungsbedingungen, Versandkosten, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Es gelten die von NEL im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Preise und zwar ab Lager und ohne Verpackung, Versand oder Transportversicherung, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Erforderliche Gestellungsarbeiten (z.B. Baugerüst, Kran) können gegen gesonderte Vergütung beauftragt werden.

Die Rechnungen sind – sofern nicht anders vereinbart – innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug zu begleichen. Erfolgt innerhalb dieser Frist kein schriftlicher Widerspruch gegen die Rechnung, gilt diese als anerkannt.

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten folgende Zahlungsmodalitäten:
Ein Drittel der Auftragssumme ist bei Auftragserteilung fällig,
ein weiteres Drittel (oder der Restbetrag bei nicht abnahmefähigen Leistungen) bei Versandbereitschaft oder Lieferung der Ware,
der Restbetrag ist bei Abnahme der Leistung zu zahlen, sofern es sich um eine abnahmefähige Leistung handelt.

Bei Zahlungsverzug behält NEL sich vor, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen.

In diesem Fall ist NEL berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens zu verlangen, sofern der Kunde nicht unverzüglich eine Vorauszahlung leistet oder eine angemessene Sicherheit stellt. NEL ist berechtigt sämtliche Forderungen zur Zahlung fällig zu stellen.

Wird erkennbar, dass der Anspruch von NEL auf die Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, ist NEL berechtigt, die eigene Leistung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern und nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann NEL den Rücktritt sofort erklären.

Beim Versand trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.

Preisanpassungen bleiben in dem Umfang vorbehalten, in dem sich bis zur Ausführung des Auftrages die für die Kalkulation wesentlichen Kostenfaktoren, insbesondere Rohstoffpreise, Transportkosten, Steuersätze oder sonstige unmittelbarer auf Vertragspreise einwirkende Kostenbestandteile ändern. Voraussetzung hierfür ist, dass zwischen Vertragsschluss und Ausführung des Auftrags mehr als vier Monate liegen. Erhöhungen und Senkungen der einzelnen Kostenelemente werden gegeneinander saldiert. Eine Preisanpassung erfolgt nur bei einem daraus resultierenden Nettomehr- oder Minderbetrag.

Nach Vereinbarung können Angebots-, Entwurfsarbeiten und Gestaltungsvorschläge erstellt werden. Kommt der Auftrag nicht zustande, ist NEL berechtigt, die Kosten hierfür dem Kunden in Rechnung zu stellen.

Mit Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Rechnungsbetrag ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. NEL behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.

Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

Urheberrechtschutz

Von NEL erstellte Angebote und Angebotsunterlagen, Entwurfsarbeiten, Gestaltungsvorschläge und ähnliche Unterlagen, sind geistiges Eigentum von NEL, unterliegen der Geheimhaltung und dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von NEL für andere als die vertraglichen Zwecke verwendet und/oder an Dritte weitergeben werden.

Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von NEL aus dem Vertrag behält NEL sich das Eigentum an den verkauften Waren vor.

Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat NEL unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter auf die NEL gehörenden Waren erfolgen.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Vergütung, ist NEL berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; NEL ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf NEL diese Rechte nur geltend machen, wenn NEL dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

Der Kunde ist bis auf Widerruf befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei NEL als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt NEL-Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe eines etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherheit an NEL ab. NEL nimmt die Abtretung an. Die vorstehenden Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben NEL ermächtigt. NEL verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen NEL gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und NEL den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung der vorstehenden Rechte geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann NEL verlangen, dass der Kunde NEL die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist NEL in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von NEL um mehr als 10%, wird NEL auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.

Untersuchungs- und Rügepflicht

Den Kunden treffen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB.

 Gewährleistung, Sach- und Rechtsmängel

Handelsübliche oder produktionsübliche Farbabweichungen und Material- oder Verarbeitungstoleranzen stellen keinen Mangel dar und berechtigen nicht zur Mangelrüge. Haftung für Farb- und Lichtgleichheit von Reparatursystemen kann nicht übernommen werden, insbesondere nicht, wenn unterschiedliche Nutzungszeiten, Produktionszeiten oder Chargen vorliegen.

NEL hat das Recht die Art der Nacherfüllung zu wählen. Ist die von NEL gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Kunden unzumutbar, kann er sie ablehnen. Der Kunde hat für die Nacherfüllung eine angemessene Frist zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, die Vergütung angemessen zu mindern. Die Kündigung des Vertrags bzw. der Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen; hiervon unberührt bleibt das Recht des Kunden zur Kündigung aus wichtigem Grund.

NEL ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde die fällige Vergütung bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.

Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde NEL die mangelhafte Ware/Leistung auf Verlangen von NEL nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Kunde jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Ware noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn NEL ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet war; Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“) bleiben unberührt.

Stellt sich bei einer Mangelprüfung heraus, dass Ansprüche oder Rechte des Kunden wegen Mängeln nicht bestehen, ist NEL berechtigt, die ihm im Rahmen der Nachforschung entstandenen Aufwendungen, deren Anfall unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen nach objektiven Maßstäben billigerweise notwendig und angemessen war, dem Kunden in Rechnung zu stellen, sofern der Kunde erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel nicht vorliegt, sondern die Ursache für den von ihm beanstandeten Fehler aus seiner eigenen Verantwortungssphäre stammt. Der dem Kunden gegebenenfalls zustehende Mitverschuldens- oder Mitverursachungseinwand bleibt unberührt.

Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden die Verletzung von Rechten durch Leistungen von NEL geltend, so wird der Kunde

NEL unverzüglich hiervon schriftlich benachrichtigen,

NEL ermächtigen, die rechtliche Auseinandersetzung sowie Vergleichsverhandlungen mit dem Dritten auf eigene Kosten und soweit als möglich allein zu führen, und Prozesshandlungen nur mit Zustimmung von NEL vornehmen sowie

NEL jegliche zumutbare Unterstützung gewähren und NEL mit den dem Kunden vorliegenden erforderlichen Informationen und Unterlagen sowie mit den erforderlichen Vollmachten ausstatten.

Sollte rechtskräftig festgestellt werden, dass die Leistungen von NEL Rechte Dritter verletzen, wird NEL nach seiner Wahl entweder auf eigene Kosten für den Kunden das erforderliche Recht beschaffen oder die Leistungen so austauschen oder abändern, dass sie die Rechte nicht mehr verletzen, aber weiterhin den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen.

Der Kunde ist zur Rückgabe oder Beseitigung der mit Rechtsmängeln behafteten Leistung verpflichtet.

Die Sach- und Rechtsmängelhaftung erlischt, wenn der Kunde oder Dritte an der zu vertragsgegenständlichen Leistung Änderungen vornehmen, denen NEL vorher nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Dies gilt nicht, soweit der Kunde darlegt und nachweist, dass der Mangel nicht auf die Veränderungen zurückzuführen ist und dass diese die Mangelidentifizierung und -beseitigung nicht erschwert haben.

Sonstige Haftung

Auf Schadensersatz haftet NEL – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet NEL, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

Die Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden NEL nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn NEL die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

Verletzt der Kunde die ihm gemäß dieser AGB obliegende Pflicht zur ordnungsgemäßen Datensicherung, so haftet NEL im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen bei Datenverlusten der Höhe nach begrenzt auf solche Schäden, die auch bei einer ordnungsgemäßen, regelmäßigen Datensicherung durch den Kunden aufgetreten wären.

Bei Datenverlust bzw. Datenvernichtung haftet NEL nur, soweit er die Vernichtung vorsätzlich, grob fahrlässig oder aufgrund eines Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht verursacht hat. Eine Vertragspflicht ist wesentlich, wenn die Erfüllung dieser Pflicht die Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und der Kunde auf die Einhaltung dieser Pflicht vertrauen darf. Die Haftung von NEL ist der Höhe nach auf den Schaden begrenzt, der auch im Fall einer ordnungsgemäßen Datensicherung durch den Kunden entstanden wäre.

Laufzeit

Dauerschuldverhältnisse haben eine Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr, sofern nicht im Angebot eine andere Vertragslaufzeit vereinbart ist. Der Vertrag verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des jeweiligen Vertragsjahresschriftlich gekündigt wird.

Die Kündigung bedarf der Schriftform.

(3) NEL ist zur fristlosen Kündigung insbesondere berechtigt, wenn:

a) sich der Kunde mit der Zahlung einer Rate länger als einen Monat in Verzug befindet,
b) der Kunde mit nicht unerheblichen Teilen der Rate trotz Abmahnung mehrmals in Verzug gerät,
c) eine wesentliche Verschlechterung oder erhebliche Gefährdung der Vermögenslage des Kunden vorliegt und dadurch zugleich die Ansprüche und Interessen von NEL gefährdet werden,
d) der Kunde die Vertragsgegenstände trotz Abmahnung in vertragswidriger Weise nutzt,
e) der Kunde einen von NEL ggfs. angeforderten schriftlichen Nachweis über den Abschluss geeigneter Versicherungen nach nicht innerhalb von zwei Wochen vorlegt.

Verjährung

Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung von NEL oder auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des AN beruhen. Dies gilt weiter nicht für Ansprüche aufgrund sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von NEL bzw. eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen von NEL beruhen.

Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

Bei baulichen Leistungen beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre ab Abnahme.

Geheimhaltung, Datenschutz

NEL und der Kunde sind verpflichtet sich über alle ihnen im Zusammenhang mit der konkreten Vereinbarung zur Kenntnis gelangten vertraulichen Informationen, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der anderen Vertragspartei, strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese weder weiterzugeben noch auf sonstige Art zu verwerten. Dies gilt gegenüber jeglichen nichtberechtigten Dritten, das heißt auch gegenüber nichtberechtigten Mitarbeitern sowohl von NEL als auch des Kunden, sofern die Weitergabe von Informationen nicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderlich ist. In Zweifelsfällen ist die jeweilige Partei verpflichtet, die andere Partei vor einer Weitergabe um Zustimmung zu bitten.

„Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen, die eine Partei der anderen Partei im Zusammenhang mit der konkreten Vertragsbeziehung mitteilt oder überlässt, gleich ob in schriftlicher, mündlicher, visueller oder elektronischer Form (einschließlich Software und dazugehöriger Dokumentation), und die als „vertraulich“ gekennzeichnet sind (oder deren vertraulicher Charakter sich aus den Umständen ergibt).

Nicht als vertrauliche Informationen gelten Informationen, die
a) eine Partei von Dritten, die gegenüber der anderen Partei nicht zur Geheimhaltung verpflichtet waren, rechtmäßig erworben hat, wenn diese Dritten die Informationen wiederum nicht durch eine Verletzung von Schutzbestimmungen erlangt haben,
b) eine Partei ohne Rückgriff auf oder Verwendung von vertraulichen Informationen selbständig entwickelt hat, oder
c) ohne Verschulden oder Zutun einer Partei öffentlich bekannt sind oder wurden.

NEL und der Kunde verpflichten sich, mit allen von ihnen im Zusammenhang mit der konkreten Vertragsdurchführung eingesetzten Mitarbeitern eine mit dieser Ziffer inhaltsgleiche Regelung zu vereinbaren.

Ist eine Partei aufgrund einer zwingenden rechtlichen Anforderung oder aufgrund einer Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde zur Offenlegung vertraulicher Informationen verpflichtet, so gilt die Verpflichtung zur Vertraulichkeit nur insoweit nicht, wie die Weitergabe der vertraulichen Information zur Einhaltung der zur Offenlegung zwingenden rechtlichen Anforderung bzw. der Anordnung unbedingt erforderlich ist. In einem solchen Fall ist die entsprechende Partei verpflichtet, die andere Partei vor der Offenlegung schriftlich unverzüglich zu unterrichten und in Abstimmung mit dieser vor der Offenlegung jede zumutbare Maßnahme zu ergreifen, um Offenlegungsforderungen zurückzuweisen und/oder die Vertraulichkeit der Informationen zu gewährleisten.

Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt, unbeschadet weitergehender zwingender gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen, insbesondere in Bezug auf personenbezogene Daten, für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach jeweiliger Vertragsbeendigung weiter.

NEL und der Kunde werden beim Umgang mit personenbezogenen Daten die jeweils einschlägigen Bestimmungen, insbesondere die der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), einhalten.

Soweit erforderlich, werden NEL und der Kunde eine Vereinbarung über eine Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DS-GVO abschließen.

Rechtswahl und Gerichtsstand

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz von NEL in Leipzig. NEL ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gem. diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, so soll die Wirksamkeit dieser AGB im Übrigen hierdurch nicht berührt werden, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien die Vereinbarung gleichwohl abgeschlossen hätten. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine Bestimmung als vereinbart gelten, die der gesetzlichen Regelung entspricht. Sollte ein regelungsbedürftiger Punkt übersehen worden sein, gilt die Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Modul B

Montage/Demontage

Gegenstand

NEL montiert und/oder demontiert beim Kunden die bestellte Ware entsprechend des Angebotes.

Behördliche Genehmigungen, Baubücher

Soweit nach den geltenden Vorschriften die Einholung von Genehmigungen (z. B. Baugenehmigung) oder Anzeigen sowie die Zahlung von Gebühren erforderlich sind, ist der Kunde für diese verantwortlich. Der Kunde ist verpflichtet Hinweise oder Bescheide, die bei der Montage bzw. Demontage zu beachten sind, unverzüglich an NEL zu übersenden.

Das Vertragsverhältnis wird durch verweigerte oder verspätete behördliche Genehmigungen oder Auflagen nicht berührt und entbindet den Kunden nicht von seiner Abnahme- und Zahlungspflicht.

Notwendige Änderungen gelten als Auftragserweiterung und sind gesondert zu vergüten.

Standsicherheitsnachweise und Produktprüfkosten sind vom Kunden zu tragen.

Werden Aufträge wegen der Versagung von Genehmigungen ausnahmsweise storniert, so hat der Kunde einen entgangenen Gewinn in Höhe von 10 % der Auftragssumme sowie Ersatz aller bis dahin entstandenes Kosten, z. B. für Angebot, Muster, Entwürfe, Zeichnungen, Genehmigungs-Anträge gegenüber NEL zu zahlen. Ist NEL aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, behördlicher Anweisungen oder von Forderungen von Dritten (z. B. Hauseigentümern) gehalten, Teile zu demontieren oder zu entsorgen, so hat der Kunde die zusätzlich entstehenden Kosten für Demontage, Transport und Entsorgung auch dann zu tragen, wenn nicht gesetzliche oder andere Vorschriften etwas anderes vorsehen.

Gegen gesonderte Vergütung kann NEL mit der Einholung von Genehmigungen beauftragt werden. NEL wird den Kunden darauf hinweisen, wenn Vorhaben mit hoher Wahrscheinlichkeit entsprechend der bisherigen Erfahrungen zu einer Ablehnung führen könne. NEL übernimmt keinerlei Gewähr für die Erteilung einer Genehmigung.

Durchführung der Montage/Demontage, gesonderte Vergütung

Für die Arbeiten zur Ermöglichung der Montage (z.B. Baustelleneinrichtung, Montagefreiheit) ist ausschließlich der Kunde verantwortlich. Die benötigten Hilfskräfte hat der Kunde zu stellen.

Die Baustelle muss mit schweren LKW und Kranfahrzeugen erreichbar und befahrbar sein. Wartezeiten und vom Kunden zu vertretende sonstige Kosten werden gesondert berechnet.

Der Kunde gewährleistet, dass die Materialien und Waren in unmittelbarer Montagenähe gelagert werden können. Andernfalls trägt der Kunde die zusätzlichen Kosten für die Zwischenlagerung.

Die Anschlüsse von Strom werden vom Kunden gestellt.

Nicht in den Montagepreisen enthalten sind bauseitige Niederspannungszuleitung, Erdschutzleitung, evtl. erforderliche Gerüstgestellung, andere erforderliche fremde Gewerke, wie Maurer-, Stemm-, Verputz-, Maler-, Schmiede- und Dachdecker-Arbeiten sowie Standsicherheitsnachweise und Gebühren, Transportmittel und Hebezeuge sowie Entsorgungskosten. Diese sind vom Kunden gesondert zu tragen. NEL ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, ein Montagegerüst zu ortsüblichen Preisen zu stellen oder stellen zu lassen; Lieferverzögerungen aufgrund dieser Leistungen gehen zu Lasten des Kunden.

Abnahme

Die Abnahme der Leistung erfolgt bei Fertigstellung der Montage. Teilabnahmen finden nicht statt.

Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist.

Wird die Leistung nicht fristgerecht abgenommen, obwohl die Leistung mangelfrei erbracht wurde, ist NEL berechtigt, wahlweise die Gegenleistung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

Modul C

Einlagerung

Gegenstand
Gegenstand der Einlagerung ist die Verwahrung des einzulagernden Gegenstandes.

Pflichten des Kunden

Der Kunde ist verpflichtet NEL den Einlagerungsgegenstand zu übergeben. Er hast dabei den Zustand des Einlagerungsgegenstandes nachzuweisen und zu dokumentieren.

Pflichten von NEL
NEL hat den Einlagerungsgegenstand vor der Einlagerung zu untersuchen. Etwaige Beschädigungen und Fehlmengen sind dem Kunden unverzüglich mitzuteilen und zu dokumentieren.

NEL hat den Einlagerungsgegenstand sachgerecht zu verpacken, zu lagern, aufzubewahren und zu erhalten.

NEL ist bei ausdrücklichem Verlangen des Kunden verpflichtet, den Einlagerungsgegenstand während der Dauer seiner Lagerung zu versichern und hat auf Verlangen einen ordnungsgemäßen Nachweis über das Bestehen der Versicherung vorzulegen.

Der Kunde ist jederzeit während der üblichen Geschäftszeiten von NEL und nach rechtzeitiger vorheriger Ankündigung berechtigt sich über den Zustand des Einlagerungsgegenstandes durch Besichtigung zu informieren.

Der Kunde kann den Einlagerungsgegenstand jederzeit herausverlangen. Er hat die Auslagerung des Einlagerungsgegenstandes NEL mit einer Frist von 10 Tagen anzumelden. Die Auslagerung kann nur zu den üblichen Geschäftszeiten von NEL erfolgen.

NEL hat dem Kunden den Einlagerungsgegenstand zur Abholung bereitzuhalten.

Nach Ende der vereinbarten Lagerzeit ist der Kunde verpflichtet den Einlagerungsgegenstand abzuholen. NEL ist zu seiner Herausgabe verpflichtet und stellt den bei Vertragsbeendigung noch im Lager befindlichen Einlagerungsgegenstand zur Abholung bereit. Ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht an dem Einlagerungsgegenstand steht ihm nur wegen solcher Ansprüche zu, die rechtskräftig festgestellt oder vom Kunde nicht bestritten sind.

Preise und Zahlungen

Die Einlagerung wird mit einer monatlichen Pauschale entsprechend des jeweiligen Angebots vergütet. Die Preise gelten zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Damit sind sämtliche Leistungen von NEL abgegolten.

Die Vereinbarung über die Einlagerung tritt mit Annahme des Angebots in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jeder Partei mit einer Frist von einem (1) Monat zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Unberührt hiervon bleibt für jede Partei das Recht zur außerordentlichen Kündigung der Vereinbarung aus wichtigem Grund. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

Modul D

Miete

Vertragsgegenstand
NEL überlässt dem Kunden den im Angebot näher bezeichneten Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit.

Übergabe
Je nach Vereinbarung hält NEL den Mietgegenstand zur Abholung bereit oder liefert diesen an den Kunden.
Die Rückgabe erfolgt entsprechend der Vereinbarung im Angebot entweder durch Abholung durch NEL oder durch Übergabe durch den Kunden am vereinbarten Rückgabeort.
Preise und Zahlungen
Die Mietkosten werden mit einer monatlichen Pauschale entsprechend des jeweiligen Angebots vergütet. Die Preise gelten zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
Pflichten des Mieters
Der Kunde hat die Mietsache pfleglich und schonend zu behandeln.
Mängel an der Mietsache sind NEL unverzüglich anzuzeigen.
Haftung für Schäden und Mängel
Schadensersatzansprüche wegen Mängeln der Mietsache hat der Kunde nur, wenn NEL den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten hat oder NEL mit der Mängelbeseitigung vorsätzlich oder grob fahrlässig in Verzug gerät. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Der Kunde haftet für jede Beschädigung der Mietsache, auch wenn die Beschädigung von seinen Angestellten, Mitarbeitern, Untermietern, Besuchern, Lieferanten und Handwerkern verursacht wurde.
Reinigungskosten
Das Bekleben des Mietgegenstandes ist nicht gestattet. Das Anbringen von Werbematerial darf nur erfolgen, wenn dieses anschließend vom Kunden ohne jeglichen Schaden entfernt wird.
Das Entfernen bzw. die Reinigung des beklebten Mietgegenstandes oder eine durch Bekleben herbeigeführte Wertminderung des Materials werden dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt.
Bei starker Verschmutzung der Mietsache (z.B. durch schlechte Wetterverhältnisse) oder Verunreinigungen, die auf unnatürliche Weise (z.B. durch Anbringung von Flüssigkeiten oder anderen nicht leicht entfernbaren Stoffen) entstehen, ist NEL berechtigt, dem Kunden die zusätzlichen Reinigungskosten nach Aufwand in Rechnung zu stellen.

Untervermietung

Die Untervermietung ist ausgeschlossen.
Bei unbefugter Untervermietung kann NEL verlangen, dass der Kunde sobald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb Monatsfrist, das Untermietverhältnis kündigt. Geschieht dies nicht, kann NEL das Hauptmietverhältnis fristlos kündigen.
Als Untervermietung gilt auch jede sonstige nicht nur vorübergehende Gebrauchs-überlassung an Dritte.

Versicherungen
Der Kunde hat für die Risiken Wind, Sturm, Wasser, Schnee, Feuer oder höhere Gewalt geeignete Sachversicherungen abzuschließen, die der Höhe nach dem Wert der Mietsache entsprechen.

Der Kunde hat NEL auf Verlangen einen schriftlichen Nachweis darüber vorzulegen.

Ablauf der Mietzeit
Bei Ablauf der Mietzeit verlängert sich das Mietverhältnis nicht automatisch.

Modul E

Hard- und Software

Gegenstand
NEL liefert dem Kunden die im Angebot bezeichnete Hardware und /oder Software nebst zugehöriger Benutzerdokumentation.
Entsprechend der Vorgaben des Kunden erstellt NEL ein Pflichtenheft, das den Bedürfnissen des Kunden entspricht.
Je nach Vereinbarung wird die Software auf der Hardware vorinstalliert geliefert und montiert oder erst nach Lieferung und Montage installiert. Die Software wird in Objektcode-Fassung geliefert; eine Überlassung des Quellcodes erfolgt nicht.
Nach Installation erfolgt ein Funktionstest.
Die vereinbarte Beschaffenheit der gelieferten Hardware sowie der Software ergibt sich abschließend aus den im Angebot bezeichneten Produktbeschreibungen und dem Pflichtenheft sowie den in den Benutzerdokumentationen enthaltenen Beschreibungen der Funktionalitäten.
NEL erbringt die Leistungen selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte.

Pflichtenheft
NEL entwickelt ein Pflichtenheft für die erforderlichen Leistungen, auf Grundlage des vom Kunden übergebenen Lastenhefts und dessen Bedürfnissen.
In dem von NEL zu erstellenden Pflichtenheft erfolgt die konkrete Spezifikation der fachlichen Anforderungen des Kunden, welche im Lastenheft enthalten sind. Die vom Kunden gewünschten Anforderungen sind in dem Pflichtenheft vollumfänglich abzubilden und so zu verfeinern, dass der Kunde prüfen kann, ob seine Anforderungen in dem zu erstellenden Gesamtsystem ordnungsgemäß und vollständig umgesetzt werden.
Auf Grundlage des Pflichtenhefts erstellt NEL ein an die Bedürfnisse des Kunden angepasste Hard- und Software.

Dokumentation
NEL überlässt dem Kunden eine Dokumentation, die ihn in die Lage versetzt, mit der gelieferten Hard- und Software zu arbeiten. Die Dokumentation erfolgt in deutscher Sprache.

Lizenzvereinbarung
NEL verpflichtet sich, dem Kunden die erforderliche Software und die dazugehörigen Lizenzen zu verschaffen.
NEL räumt dem Kunden ein einfaches, nicht übertragbares, zeitlich unbegrenztes Recht ein, das geistige Eigentum von NEL zu nutzen, soweit dies für die Nutzung der Vertragsleistungen und/oder zum Zweck der Vertragserfüllung erforderlich ist.

Abnahme
Hat NEL alle vertragsgegenständlichen Arbeiten abgeschlossen und ist der durchzuführende Funktionstest abgeschlossen, ohne dass wesentliche Mängel aufgetreten sind, fordert NEL den Kunden zur Abnahme auf. Der Kunde ist verpflichtet die Leistung abzunehmen.
Hat der Kunde die vertragsgegenständliche Hard- und Software nach dem Ablauf von vier Wochen nicht abgenommen, obwohl er dazu verpflichtet ist, gilt es als abgenommen.

Mitwirkungspflichten
Der Kunde wird denjenigen Personen von NEL, deren Einsatz er an den Standorten des Kunden genehmigt hat, in dem zur Erbringung der Leistungen erforderlichen Umfang Zugang zu seinen Räumlichkeiten gewähren.
Der Kunde benennt einen Ansprechpartner und einen Stellvertreter, die berechtigt sind, rechtswirksame Erklärungen im Zusammenhang mit den Leistungen abzugeben.
Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, im Rahmen des ihm Zumutbaren und sowohl rechtlich als tatsächlich Möglichen an der Leistung mitzuwirken.
Sollte sich herausstellen, dass eine Mitwirkung des Kunde erforderlich ist, wird NEL den Kunden in einer angemessenen Frist dazu auffordern.

Kündigung
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Ein Grund, der jede Partei zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn
a) eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage der anderen Partei eintritt oder eine solche Verschlechterung droht und die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Pflichten aus dieser Geschäftsverbindung unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Partei bedroht ist, oder
b) die jeweils andere Partei eine der ihr obliegenden wesentlichen Pflichten aus dem Vertrag verletzt, oder
c) ein Insolvenzverfahren oder ähnliches Verfahren über das Vermögen einer Partei eröffnet oder dessen Eröffnung aufgrund fehlender Masse abgelehnt wird.

Besteht der Kündigungsgrund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung schriftlich anzudrohen. Die vertragsbrüchige Partei ist schriftlich abzumahnen und ihr ist Gelegenheit zu geben, innerhalb von 30 Kalendertagen nach Erhalt der Abmahnung die den wichtigen Grund begründenden Missstände zu beheben.

Kündigungen bedürfen der Schriftform.

Rechtseinräumung
NEL räumt dem Kunden ein Einfaches (nicht ausschließliches), dauerhaftes Recht ein, die Software zum Betrieb innerhalb seines Netzwerks zu nutzen. Die Anwendungssoftware darf nur in der im Angebot genannten maximalen Anzahl an natürlichen Personen gleichzeitig genutzt werden, für die der Kunde die Vergütung entrichtet hat.

Der Kunde darf die Software nur für eigene Zwecke, zur Abwicklung der internen Geschäftsprozesse seines Unternehmens nutzen. Sofern im Angebot vereinbart, ist eine Nutzung der Software auch in den mit dem Kunden i. S. d. des 15 AktGverbundenen Unternehmen („Konzernunternehmen“) gestattet. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software drahtlos oder drahtgebunden öffentlich wiederzugeben, zu vermieten, zu verleihen oder auf sonstige Weise Dritten vorübergehend zugänglich zu machen, es sei denn, im Angebot ist dies ausdrücklich vereinbart bzw. NEL hat hierzu vorher ihre schriftliche Zustimmung erteilt. Keine Dritten sind die Mitarbeiter des Kunden, die zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Zugang zur Software benötigen.

Vervielfältigungen der Software sind nur für deren bestimmungsgemäße Benutzung zulässig.

Zur Vornahme von Änderungen, Bearbeitungen, Umarbeitungen oder einer Dekompilierung der Software i. S. d. des 69c Nr. 2 UrhGist der Kunde gem. § 69d Abs. 1 UrhG nur berechtigt, wenn dies für eine bestimmungsgemäße Benutzung der Software einschließlich der Beseitigung eines Fehlers der Software notwendig ist. Vor Beseitigung von Fehlern durch den Kunden oder einen von diesem beauftragten Dritten hat der Kunde NEL jedoch zunächst die Möglichkeit einer Fehlerbeseitigung einzuräumen.

Eine Vervielfältigung oder Dekompilierung der Software zur Herstellung der Interoperabilität mit anderen Programmen ist dem Kunden im Rahmen des 69e UrhGunter den dort genannten Bedingungen gestattet, wenn zusätzlich die Voraussetzung erfüllt ist, dass NEL ihm nach schriftlicher Anforderung die hierzu notwendigen Daten nicht innerhalb angemessener Frist zur Verfügung gestellt hat. Der Kunde wird die durch die Dekompilierung erlangten bzw. von NEL zur Verfügung gestellten Informationen vertraulich behandeln.

Der Kunde ist berechtigt, die Software einmalig an einen Dritten dauerhaft weiterzugeben bzw. zu veräußern, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

a) Er übergibt die erworbene Kopie der Software auf dem überlassenen Originaldatenträger nebst überlassener Benutzerdokumentation unter vollständiger Aufgabe der eigenen Nutzung sowie Löschung sämtlicher von ihm angefertigter Kopien der Software an den Dritten,

b) er teilt NEL den Namen und die Anschrift des Dritten unverzüglich schriftlich mit, und

c) er hat den Dritten schriftlich zur Einhaltung der Nutzungsbestimmungen dieses Vertrages verpflichtet.

d) Eine über den vertraglich vereinbarten Umfang hinausgehende Nutzung, insbesondere eine Nutzung, die die vereinbarte maximale Anzahl der nutzungsberechtigten Personen gemäß vorstehendem Absatz 1 überschreitet, ist unzulässig und bedarf einer zusätzlichen Rechtseinräumung durch NEL.

Urheberrechtsvermerke, Seriennummern oder Kennzeichen dürfen nicht von der Software entfernt oder geändert werden. Vom Kunden erstellte Kopien der Software oder der Benutzerdokumentationen sind als solche kenntlich zu machen und mit einem Urheberrechtsvermerk des Herstellers zu versehen.

Pflichten des Kunden
Der Kunde wird die in den Benutzerdokumentationen enthaltenen Hinweise für den Betrieb der Hardware und der Software beachten.
Der Kunde ist verpflichtet, vor Installation der Software und vor Inbetriebnahme der Hardware sowie in der Zeit danach während des Betriebs seine Daten ordnungsgemäß und regelmäßig zu sichern.
Der Kunde gewährt NEL zum Zweck etwaiger Mängelbeseitigungen ungehinderten Zugang zur Hard- und Software. Mängelbeseitigungsmaßnahmen werden regelmäßig im Weg einer Fernwartung durch NEL erbracht. In diesem Fall wird der Kunde auf seine Kosten die hierfür erforderlichen technischen Voraussetzungen schaffen.

Sachmängel
Für Sach- und Rechtmängel gilt Modul A § 7. Ergänzend gelten folgende Regelungen.
Bei Sachmängeln der Software ist NEL berechtigt, Nacherfüllung durch Lieferung eines Patches, Updates oder neuen Programmstands der Software zu leisten. Zur Lieferung eines neuen Programmstands der Software ist NEL berechtigt, soweit dieser denselben Funktionsumfang wie die vertragsgegenständliche Version der Software enthält und dessen Übernahme für den Kunden zumutbar ist und nicht zu erheblichen Nachteilen führt.

NEL ist berechtigt, dem Kunden vorübergehend Fehlerumgehungsmöglichkeiten aufzuzeigen und den Mangel später durch Lieferung des nächsten, von NEL freigegebenen Updates oder neuen Programmstands der Software zu beseitigen, sofern dies dem Kunden zumutbar ist. Macht NEL von diesem Recht Gebrauch, ist dies bei der Bestimmung der Angemessenheit der Frist zur Nacherfüllung zu berücksichtigen.

Der Kunde wird die ihm im Rahmen der Nacherfüllung durch NEL telefonisch, schriftlich oder elektronisch erteilten Handlungsanweisungen beachten. NEL kann dem Kunden solche Handlungsanweisungen insbesondere im Hinblick auf die Installation der zum Zwecke der Nacherfüllung überlassenen Patches, Updates oder neuen Programmstände der Software sowie zur Aufzeigung von vorübergehenden Fehlerumgehungsmöglichkeiten erteilen.

Zum Rücktritt und zur Geltendmachung des Schadenersatzes statt der ganzen Leistung ist der Kunde jedoch nur bei erheblichen Mängeln berechtigt.

Modul F

Wartung und Pflege (Support)

Gegenstand
Gegenstand ist die Erbringung der im Angebot näher spezifizierten Wartungs- und/oder Pflegeleistungen (Supportleistung) für die im Angebot aufgeführte Hardware und Software durch NEL.

Die Supportleistung umfasst

a) die den elektronischen Kontakt über die E-Mail-Adresse info@nel.de und die Bereitstellung der Infrastruktur zur Realisierung der Leistungserbringung

b) die Wartung und/oder Pflege der vertragsgegenständlichen Hard- und Software,

Die Pflege beinhaltet auch die Änderung der Dokumentation der vertragsgegenständlichen Anwendung.

Instandhaltung, Instandsetzung und Störungsbeseitigung

NEL erbringt gemäß den jeweils gültigen Herstellerspezifikationen/Richtlinien alle Leistungen, die der Aufrechterhaltung der Funktions- und Betriebsfähigkeit der Hardware und Software und der Vermeidung zukünftiger Beeinträchtigungen der Eignung der Hardware und Software zur vertraglich vereinbarten bzw., soweit eine solche Vereinbarung fehlt, zur vorausgesetzten oder sonst zur gewöhnlichen Verwendung – unabhängig vom Vertretenmüssen einer derartigen Beeinträchtigung – („Störung“) dienen. Die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die Hardware maßgeblichen Herstellerspezifikationen/Richtlinien ergeben sich aus dem Angebot. Ändern sich die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die Hardware maßgeblichen Herstellerspezifikationen/Richtlinien, werden sich die Parteien hierüber unverzüglich informieren und – soweit erforderlich – eine Anpassung der Vereinbarung vornehmen.

Soweit keine herstellerspezifischen Vorgaben für die Instandhaltung der Hardware bestehen oder NEL von den herstellerspezifischen Vorgaben abweichende Instandhaltungsleistungen zu erbringen sind, ergeben sich die von NEL im Rahmen der Instandhaltung zu erbringenden Leistungen aus dem Angebot.

Soweit Instandhaltungsleistungen dazu führen, dass Hardware vorübergehend nicht genutzt werden kann, ist dies mit dem Kunden zuvor abzustimmen.

Störungen können vom Kunden gegenüber NEL über die E-Mail-Adresse Info@nel.de gemeldet werden.

Nach Eingang einer Störungsmeldung beginnt NEL innerhalb der im Angebot aufgeführten Zeiten mit der Beseitigung der Störung. Der Zeitraum zwischen dem Eingang einer Störungsmeldung bei NEL und der Mitteilung der weiteren Vorgehensweise durch NEL gegenüber dem Kunden ist die „Reaktionszeit“. NEL wird die Störung unter Berücksichtigung der jeweiligen Reaktionszeit innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen („Wiederherstellungszeit“). Wiederherstellungszeiten bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

Die Messung der Einhaltung der Wiederherstellungszeit erfolgt nur innerhalb der allgemeinen Servicezeit von NEL. Diese ist Montag bis Freitag von 08:00 bis 17.00 Uhr. Die Wiederherstellungszeit beginnt mit dem Zugang einer ordnungsgemäßen Störungsmeldung. Eine Störungsmeldung ist ordnungsgemäß, wenn der Kunden seinen Mitwirkungspflichten hinsichtlich der Beschreibung der Störung hinreichend nachgekommen ist. Für die Messung der Wiederherstellungszeit gilt im Übrigen Folgendes:

Der Lauf der Wiederherstellungszeit wird ab dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem NEL dem Kunden die Störungsbeseitigung mitteilt.

Erfolgt die Bestätigung der Störungsbeseitigung durch den Kunden, ist das Ende der Wiederherstellungszeit der Zeitpunkt, zu dem NEL dem Kunden die Störungsbeseitigung mitgeteilt hat.

Erklärt der Kunde substantiiert innerhalb von 14 Tagen, nachdem NEL ihm die Störungsbeseitigung mitgeteilt hat, dass die Störung – entgegen der Mitteilung von NEL – nicht beseitigt ist, läuft die Wiederherstellungszeit ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung des Kunden weiter.

Erfolgt innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen, nachdem NEL dem Kunden die Störungsbeseitigung mitgeteilt hat, weder eine Bestätigung der Störungsbeseitigung durch den Kunden, noch eine substantiierte Erklärung, wonach die Störung nicht beseitigt ist, so gilt die Störung als beseitigt.

Die Reaktionszeiten und ggfs. vereinbarten Wiederherstellungszeiten richten sich nach den im Angebot definierten Zeiten.

Eine Störung bzw. ein Mangel der Anwendung liegt vor, wenn

a) die Anwendung bei vertragsgemäßem Einsatz die in der Produkt-/Leistungsbeschreibung der Anwendung festgelegten Funktionalitäten nicht erbringt oder
b) wenn sie sich für die vorausgesetzte Verwendung nicht eignet oder
c) wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung nicht eignet und nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Anwendungen der gleichen Art üblich ist und die der Kunde nach der Art der Anwendung erwarten kann.

Eine Störung bzw. ein Mangel liegt (insbesondere) nicht vor, wenn
a) sich das Vorliegen einer der vorgenannten Voraussetzungen (a)-(c) nur unwesentlich auf die Nutzung der Anwendung auswirkt;
b) eine Störung durch unsachgemäße Behandlung der Anwendung hervorgerufen wurde;
c) die Ursache für eine Störung nicht in der Anwendung liegt, sondern durch sonstige Ursachen hervorgerufen wird, die nicht in der Sphäre von NEL liegen (zum Beispiel Systemabsturz oder Ähnliches).
Die Leistungen von NEL werden im Wesentlichen über Remotezugriff auf die Anwendung durchgeführt.
Art und Weise der Störungsbeseitigung stehen im billigen Ermessen von NEL. Der Support erfolgt durch qualifiziertes Personal, das mit den im Angebot bezeichneten Anwendungen vertraut ist. Bietet NEL dem Kunden zur Vermeidung oder Beseitigung von Mängeln neue Programmteile, insbesondere Patches, Bugfixes, Updates, Upgrades, neue Releases, neue Versionen etc. an, so hat der Kunde diese zu übernehmen und auf seiner Hardware gemäß den Installationsanweisungen von NEL zu installieren.
Die Störungsbeseitigung in Form von neuen Programmteilen, Patches, Bugfixes etc. kann der Kunde ablehnen, wenn diese nicht die gleiche Kompatibilität und Funktionalität aufweisen wie der ersetzte Programmteil oder aus sonstigen wichtigen Gründen ein Einsatz für den Kunden nicht zumutbar ist.
Die Beseitigung einer Störung kann darüber hinaus auch in der Form von Handlungsanweisungen gegenüber dem Kunden erfolgen. Der Kunde hat derartige Handlungsanweisungen zu befolgen.
Sofern eine vom Kunden gemeldete Störung der Anwendung nicht besteht, ist NEL berechtigt, den dadurch verursachten Aufwand gesondert gemäß den aktuellen Vergütungskonditionen abzurechnen, wenn der Kunde das Nichtvorliegen einer Störung mindestens grob fahrlässig verkannt hat.

Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde wird NEL in angemessenem Umfang bei der Erfüllung der Leistungen auf eigene Kosten unterstützen.

Er wird auf Anforderung durch NEL oder soweit für ihn erkennbar erforderlich insbesondere

einen Verantwortlichen benennen, der alle für die Zwecke der Durchführung erforderlichen Entscheidungsbefugnisse und Vollmachten besitzt; Bei personellen Veränderungen sind die neuen Kontaktdaten am nächsten Werktag an NEL schriftlich mitzuteilen;

Störungen bzw. Mängel unverzüglich nach Entdeckung über die E-Mail-Adresse info@nel.de

bei Störungsmeldungen die aufgetretenen Symptome, die Anwendung sowie die System- und Hardwareumgebung detailliert beobachten und NEL eine Störung unter Angabe von für die Störungsbeseitigung zweckdienlichen Informationen, beispielsweise Anzahl der betroffenen User, Schilderung der System- und Hardwareumgebung sowie gegebenenfalls simultan geladener Drittsoftware, und Unterlagen in Textform melden;

NEL (im Rahmen seiner Möglichkeiten nach besten Kräften) bei der Suche nach der Störungsursache unterstützen und (erforderlichenfalls) seine Mitarbeiter zur Zusammenarbeit mit den vom NEL Beauftragten anhalten;

den für die Durchführung der Leistungen von NEL beauftragten Mitarbeitern während der normalen Bürozeiten von NEL Zugang zu den Rechnern gewähren, auf denen die vertragsgegenständliche Anwendung gespeichert und/oder geladen ist und die erforderlichen Ressourcen (Stromversorgung, Telefonverbindung etc.) kostenfrei zur Verfügung stellen;

die von NEL erhaltenen Programme und oder Programmteile (Patches, Bugfixes etc.) nach näheren Hinweisen von NEL(unverzüglich) einspielen und die von NEL übermittelten Vorschläge und Handlungsanweisungen zur Störungsbehebung einhalten;

Hardware, die bei der Nutzung der Anwendung eine Rolle spielt, regelmäßig zu warten, sofern dies nicht im Angebot vereinbart wurde;

Softwarelizenzen sowie Wartungs- und Supportvereinbarungen mit Herstellern, sofern diese für die Störungsbeseitigung relevant sein können, bereitzustellen;

alle im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Anwendung verwendeten oder erzielten Daten in maschinenlesbarer Form als Sicherungskopie bereithalten, welche eine Rekonstruktion verlorener Daten mit vertretbarem Aufwand ermöglichen;

Ist NEL der Ansicht, dass der Kunde eine ihm obliegende Mitwirkungsleistung nicht vertragsgemäß erbringt, wird NEL den Kunden hierauf unverzüglich hinweisen und dem Kunden eine angemessene Nachfrist für die Erbringung der Mitwirkungsleistung setzen; Solange Mitwirkungsleistungen nicht vertragsgemäß erbracht sind, ist NEL von seiner betreffenden Leistungspflicht und der Einhaltung der diesbezüglichen Wiederherstellungszeiten ganz oder teilweise insoweit und solange befreit, wie NEL auf die jeweilige Mitwirkung angewiesen ist.

Durch die nicht vertragsgemäße Erbringung der Mitwirkungsleistung entstehender Mehraufwand von NEL kann gesondert in Rechnung gestellt werden.

Sonstige Leistungen

NEL wird auf Wunsch des Kunden die nachfolgend aufgeführten Leistungen, die mit der Anwendung in Zusammenhang stehen, die aber nicht vertragsgegenständlich sind, auf Wunsch des Kunden gegen eine separate Vergütung erbringen. Dies gilt (insbesondere) für

Leistungen von NEL vor Ort beim Kunden;
Leistungen, die auf Anforderung des Kunden außerhalb der allgemeinen Servicezeit von NEL vorgenommen werden;
Leistungen an der Anwendung, die durch unsachgemäße Behandlung und/oder Obliegenheitsverletzungen des Kunden, beispielsweise Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen, sowie durch Einwirkung Dritter oder durch höhere Gewalt verursacht werden, erforderlich werden;
Leistungen an der Anwendung, die durch höhere Gewalt oder sonstige nicht von NEL zu vertretende Umstände erforderlich werden;
Leistungen an der Anwendung, die durch Umweltbedingungen am Aufstellungsort, durch Fehler oder Nichtleistung der Stromversorgung, fehlerhafte Hardware oder sonstige, nicht von NEL zu vertretene Einwirkungen verursacht wurden,
Anpassungen der Anwendung, die über die von NEL gelieferten Anpassungen hinausgehen und beispielsweise aus geänderten bzw. neuen Nutzungsanforderungen des Kunden resultieren.

Nutzungsrechte

Der Kunde erhält an den Ergänzungen der Anwendung, die ihm NEL im Rahmen seiner Supportverpflichtungen überlässt (z.B. Updates, ergänzende Programmhandbücher), ein Nutzungsrecht entsprechend der vertraglichen Verpflichtung. NEL stellt den Kunden von Ansprüchen frei, die von Dritten wegen der Benutzung dieser Anwendungsteile geltend gemacht werden können.
NEL garantiert, dass er für Anwendungen, die er dem Kunden zur Nutzung bereitgestellt hat, das Recht besitzt, an diesen Anwendungen Bearbeitungen oder Änderungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. NEL stellt den Kunden von allen Ansprüchen frei, die von Dritten wegen der Bearbeitung oder Änderung geltend gemacht werden können.